ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 Allgemeines

  • 1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Verkäufe und Verträge zwischen Nothelfer Informationstechnik – im Folgenden „NI“ und den Geschäftspartnern – im Folgenden „AUFTRAGGEBER“, mit denen eine Geschäftsverbindung aufgenommen wurde oder wird. Angebote der NI sind stets freibleibend und werden erst bei ausdrücklicher Annahme durch den AUFTRAGGEBER (Erteilung des Auftrages) bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der AUFTRAGGEBER in seinen eigenen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen der NI ausschließt ungeachtet, ob NI diesbezüglich bei Vertragsabschluss ausdrücklich Widerspruch einlegt. NI widerspricht damit etwaigen Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERs.
  • 2 Für Verkäufe aus dem Lieferprogramm der NI gelten die aktuellen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die speziellen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Software (EULA).
  • 3 An Kostenvoranschlägen, Konzepten und anderen Unterlagen behält sich NI alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an NI zurückzugeben.
  • 4 Die dem Angebot von NI zugrunde liegenden Unterlagen sind sorgfältig ermittelt, aber nur angenähert maßgebend und für die Lieferung nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten. Das Gleiche gilt für Angaben über Eignung und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen

Vertragsabschluss

  • 5 Maßgeblich für das Erbringen von Dienstleistungen und Produktlieferungen ist eine von der NI erstellte schriftliche Auftragsbestätigung.
  • 6 Art und Ausführung der Aufgabenstellung sowie der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen im Einzelnen ergeben sich aus der mit dem AUFTRAGGEBER getroffenen schriftlichen Vereinbarung.
  • 7 Bestellungen, die den Vertretern von NI erteilt werden, sind erst nach deren Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Abreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Leistung.

Leistungserbringung

  • 8 NI erbringt ihre Leistungen nach Stand der Technik und gemäß der Aufgabenstellung. Vorgaben des AUFTRAGGEBERs bedürfen der Schriftform.
  • 9 Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch NI autorisierte Service-Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Service-Partner bleibt der Firma NI vorbehalten.
  • 10 DieArbeitenwerdenindemMaß,wieeineordnungsgemäßeDurchführungdesAuftrageses erfordert, beim AUFTRAGGEBER oder bei NI durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim AUFTRAGGEBER durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern von NI ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der AUFTRAGGEBER ist gegenüber den Mitarbeitern von NI nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von NI werden nicht in den Betrieb des
  • AUFTRAGGEBERs eingegliedert.
  • 11 NIistberechtigtdieLeistunginangemessenenTeilenzuerbringen,solangediesefürden
  • AUFTRAGGEBER keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge haben.

 

  • 12 DieLeistungvonNIgiltalserfüllt,wenndievertraglichvereinbarteLeistungerbrachtundeine Fertigmeldung (vgl. Ziffer 23) an den AUFTRAGGEBER übergeben wurde. Teillieferungen sind zulässig.

Mitwirkungspflichten

  • 13 DerAUFTRAGGEBERbenennteinenAnsprechpartner,derNIfürnotwendigeInformationenzur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. NI schaltet den Ansprechpartner des AUFTRAGGEBERs ein, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies nach Ansicht der NI erfordert.
  • 14 DerAUFTRAGGEBERschafftalleVoraussetzungen,umeineordnungsgemäßeAusführungdes Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der AUFTRAGGEBER sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des AUFTRAGGEBERs oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für NI kostenlos erbracht werden.
  • 15 ErfordertdieDurchführungdesAuftragsdieÄnderungoderErgänzungvonSoftwaredes AUFTRAGGEBERs, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bzw. zur Unterstützung von NI bereit zu stellen.
  • 16 DiefürdieAusführungerforderlichenUnterlagenundanderenotwendigebetriebsinterne Informationen hat der AUFTRAGGEBER der NI ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
  • 17 DerAUFTRAGGEBERhaftetfürVerzögerungenoderFehlerinderAuftragsausführung,wennsich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen Behinderungen ergeben.

Änderungen

  • 18 ÄnderungenderLeistungsanforderungendurchdenAUFTRAGGEBERsindmitNIabzustimmen.NI wird den AUFTRAGGEBER hierbei beraten und ihn insbesondere auf verfügbare Ressourcen, Änderungen des Zeitplans und der Vergütung hinweisen.
  • 19 ÜberdieGesprächezurPräzisierungund/oderVeränderungvertraglicherGegebenheitenkanndie NI Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn NI diese dem AUFTRAGGEBER überlässt und dieser nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang schriftlich Gegenvorstellungen erhebt. NI weist den AUFTRAGGEBER bei Übersendung der Notizen auf diese Rechtsfolgen hin.

Störungen bei Leistungserbringung

  • 20 FürdieZeit,inwelcherNIaufInformationenoderEntscheidungendesAUFTRAGGEBERswartet oder sich sonst in der Leistungserbringung behindert sieht, gelten Leistungs- und Lieferzeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit nach Ende derselben. NI informiert den AUFTRAGGEBER über die Behinderung.
  • 21 SoweitdieVerzögerungoderBehinderungnichtvonNIzuvertretenistundsichderAufwandfür die Leistungserbringung erhöht, kann NI darüber hinaus die Vergütung ihres Mehraufwandes vom AUFTRAGGEBER verlangen.

Fertigmeldung und Abmahnung

  • 22 NIhändigtdemAUFTRAGGEBERnachFertigstellungdervereinbartenLeistungeineschriftliche Fertigmeldung aus.
  • 23 DerAUFTRAGGEBERhatunverzüglichnachEmpfangderFertigmeldungdieerbrachteLeistungzu
  • prüfen bzw. die Anlage/das System abzunehmen. Die Abnahme ist NI schriftlich zu bestätigen. Sollte innerhalb von fünf Werktagen nach der schriftlichen Fertigstellungsmeldung keine

 

  • Abnahmebestätigung seitens des AUFTRAGGEBERs erfolgen, gilt die Leistung bzw. die Anlage/das System als abgenommen, genehmigt und mängelfrei.

Liefer- und Leistungszeit

  • 24 TermineundFristenfürLieferungenundLeistungenbeginnenerstzulaufen,wennder AUFTRAGGEBER alle für deren Ausführung zu treffenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten genüge getan hat. Befindet sich der AUFTRAGGEBER mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes.
  • 25 TermineundFristenfürLieferungenundLeistungenverlängernsichangemessenundmindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von NI liegen und nicht von ihr zu vertreten sind. Dies gilt neben Fällen höherer Gewalt insbesondere auch bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei Service-Partnern von NI auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von NI zu vertreten, wenn
  • bereits Verzug eingetreten ist.
  • 26 BeiAnnahmeverzugistNIberechtigt,nachSetzungeinerangemessenenNachfristSchadenersatz
  • wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der AUFTRAGGEBER hat die Pflicht, die in Auftrag gegebene Leistung bzw. Ware in Empfang zu nehmen. Kosten oder Schäden, die durch die Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des AUFTRAGGEBERs, ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung.

Preise, Honorare und Nebenkosten

  • 27 DiePreiseimAngebothabeneineGültigkeitsdauervon14Tagen.
  • 28 Preise,HonoraresowieNebenkostenwerdennachdenschriftlichenVereinbarungenberechnet.
  • Sind solche nicht getroffen worden, ist NI berechtigt, die am Tag der Leistungserbringung geltenden Preisansätze für Dienstleistungen in Rechnung zu stellen. In den Preisen und Honoraren sind Fahrtkosten, Reisekosten, Versandkosten und Versicherung für den Fall der Leistungserbringung an einem anderen Ort, als dem Sitz von NI (ERFÜLLUNGSORT), nicht enthalten. Diese Kosten werden dem AUFTRAGGEBER gesondert und nach den Grundsätzen gemäß Ziffer 29 in Rechnung gestellt. Alle Preise und Honorare sind freibleibend, beziehen sich auf die angegebene Preiseinheit und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 29 DieWahldesgeeignetenVerkehrsmittels(Kraftfahrzeug,Eisenbahn,Flugzeug)obliegtNI.NI
  • wählt ein dem Zweck angemessenes Verkehrsmittel, um so die Kosten des AUFTRAGGEBERs nicht unnötig zu belasten. Die anfallenden Spesen für das Personal von NI ergeben sich aus dem Spesenreglement von NI.

Zahlung

  • 30 BeiAuftragserteilungisteineAnzahlunginHöhevon40%desVerkaufspreisesfällig,derRest sofort ohne Abzug bei Lieferung, sofern nicht anders vereinbart. Das Zurückbehalten von Teilbeträgen ist nicht zulässig. Fällig wird immer der gesamte Rechnungspreis.
  • 31 RechnungenfürerbrachteLeistungenundgelieferteProduktesindinnerhalb7Tagennach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern im Einzelfall keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
  • 32 VereinbarteZahlungsfristensindnurdanneingehalten,wennderzuzahlendeBetragNIam
  • Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
  • 33 ZahlungenkannNIzunächstaufnochoffenstehendeältereForderungengegenden
  • AUFTRAGGEBER anrechnen. Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, ist NI berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

  • 34 BeiZahlungsverzugdesAUFTRAGGEBERsistNIberechtigt,ZinseninHöhedesgesetzlichen Verzugszinses zu berechnen NI behält sich vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  • 35 BeiAUFTRAGGEBER,derenfinanziellenVerhältnisseNInichtbekanntsind,kannLeistunggegen
  • Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERs, insbesondere bei Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung um einen Vergleich oder um ein Moratorium seitens des AUFTRAGGEBERs, wird die gesamte Forderung von NI sofort fällig. NI kann in diesem Fall Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

Gewährleistung und Haftung

  • 36 DievonNIgeschuldetenLieferungenundLeistungenwerdensorgfältigundfachgerechtnachdem jeweiligen Stand der Technik sowie den einschlägigen Vorschriften von Fachkräften erbracht.
  • 37 BeanstandungenwegenMängelnjeglicherArtsindvomAUFTRAGGEBERunverzüglichzurügen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Fertigmeldung durch NI (vgl. 23). Die Rüge ist schriftlich zu erfolgen und hat die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen.
  • 38 AllediejenigenTeileoderLeistungen,dieinnerhalbdergesetzlichenVerjährungsfrist-ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen sind nach Wahl von NI unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Zunächst ist NI stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AUFTRAGGEBER – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche i.S.v. Ziffer 42 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • 39 SinddievonNIerbrachtenLeistungennachUnterlagenodermündlichenInformationendes AUFTRAGGEBERs erfolgt, so übernimmt der AUFTRAGGEBER die Gewähr dafür, dass durch die Leistung von NI in der vorgesehenen Ausführung keine Patente und Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der AUFTRAGGEBER stellt die NI von etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Patenten und Schutzrechten frei.
  • 40 VerletztNIdievertraglichenodergesetzlichenVerpflichtungenmitleichterFahrlässigkeit,sind jegliche Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBER ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzug und Unmöglichkeit sind, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf den Auftragswert der verzögert oder nicht erbrachten Leistungen von NI beschränkt. Ist ein Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, ist die Haftung von NI der Höhe nach auf den als Folge dieser Pflichtverletzung bei normalem Verlauf vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche des AUFTRAGGEBERs sind
  • Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz der Schäden, die nicht
  • unmittelbar an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind.
  • 41 DieGewährleistungerlischt,wenndasErgebnisderLeistungenbzw.AusführungenvonNI
  • verändert worden sind. Verweigert der AUFTRAGGEBER NI die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder bessert er ohne die vorherige Zustimmung von NI nach, erlischt die Gewährleistung. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  • 42 SetztderAUFTRAGGEBERnichtfreigegebene/unlizenzierteTestprodukteein,wirdeine Gewährleistung nicht übernommen.
  • 43 DieBeratungdesAUFTRAGGEBERssowiedieVerwendungderangebotenenProdukteerfolgt
  • ohne Gewähr. Für die Eignung der Produkte zu bestimmten Anlagen/Systeme wird nur gehaftet, wenn eine ausdrückliche Zusicherung erfolgte. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERs (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund

 

  • sind ausgeschlossen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und
  • aus unerlaubter Handlung.
  • 44 Ziffer41giltnicht,soweitdasschweizerischeRechteinenHaftungsausschlussnichtzulässt,z.B.in
  • Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch für die
  • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist diesfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
  • Schaden begrenzt.
  • 45 DerErsatzvonSchäden,welcherdemAUFTRAGGEBERbeiEinsatzdurchnochnichtfreigegebene
  • Testprodukte entstand, ist ausgeschlossen.

Rücktritt / Kündigung

  • 46 WirddieLieferungoderLeistungausGründen,diedieNIzuvertretenhat,nachträglich unmöglich, ist der AUFTRAGGEBER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den AUFTRAGGEBER kein Interesse mehr, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem AUFTRAGGEBER in solchen Fällen nur unter den in Ziff. 42ff
  • genannten Voraussetzungen zu.
  • 47 HatNIdieUnmöglichkeitderVertragserfüllungnichtzuvertreten,wirdderVertrag,soweitdies
  • wirtschaftlich vertretbar ist, einverständlich angepasst. Andernfalls können beide Vertragsparteien
  • vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
  • 48 IstmitdemRücktrittvondemVertragoderderKündigungdasErlöschenvonNutzungsrechten
  • verbunden, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundenen Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen herauszugeben oder nach vorheriger Abstimmung mit NI zu vernichten. Bei Rückgabe von Software erweitern sich diese Geschäftsbedingungen um die Bestimmungen des EULA von NI. Bei Konflikten zwischen Bestimmungen des EULA und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des EULA Vorrang.
  • 49 WirddieLieferungoderLeistungausGründen,diederAUFTRAGGEBERzuvertretenhat, nachträglich unmöglich oder kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungsrechts oder Kündigungs-grundes, hat er NI sämtliche entstandenen Aufwände, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetzen.

Beistellungen

  • 50 DemAUFTRAGGEBERleih-odermietweisebeigestellteProdukteodersonstigesZubehör verbleiben im Eigentum von NI. Sie dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken genutzt werden. Der AUFTRAGGEBER hat diese sorgfältig zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt NI unverzüglich bei Verlust und Beschädigung dieser sowie bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte. Im Falle von Pfändungen oder Beeinträchtigungen hat der AUFTRAGGEBER auf das Eigentum von NI hinzuweisen. Hat der AUFTRAGGEBER Verlust oder Beschädigung der Produkte zu vertreten, muss er NI den hieraus entstehenden Schaden ersetzen.

Eigentumsvorbehalt

  • 51 LiefertNIdemAUFTRAGGEBERanlässlichderErbringungvonDienstleistungenauchWaren,so bleiben diese bis zum Ausgleich der zustehenden Forderungen Eigentum von NI. Der
  • Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, welche NI gegen den AUFTRAGGEBER im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die NI aus

 

  • Forderungen von laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem AUFTRAGGEBER hat und nach Übergabe aus künftigen Bestellungen bzw. Lieferungen noch erwerben wird (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des AUFTRAGGEBERs ist NI zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der AUFTRAGGEBER sämtliche mit dem
  • Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht.
  • 52 NIverpflichtetsichauch,dieihrzustehendenSicherheitenaufVerlangendesAUFTRAGGEBERs insoweit freizugeben, falls der Wert der Sicherheiten von NI die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NI. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises/des Werklohnes durch den AUFTRAGGEBER eine wechselmäßige Haftung von NI begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Beendigung der wechselmäßigen Haftung von NI. Auch die aus Be- oder Verarbeitung entstehende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung von Ware der NI mit anderen, nicht NI gehörenden Waren, steht NI das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis der
  • Summe unserer Rechnungswerte und der verwendeten fremden Ware zu. Bei laufender Rechnung
  • gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung gegen den AUFTRAGGEBER.
  • 53 WährendderDauerdesEigentumsvorbehaltsistderAUFTRAGGEBERzumBesitzundzum
  • Gebrauch der Ware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der AUFTRAGGEBER in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann NI neben der Geltendmachung ihrer übrigen Rechte gemäß dieser Bedingungen den Vertragsgegenstand vom AUFTRAGGEBER herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Fristsetzung den Vertragsgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis/die Werklohnforderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines Nichtkaufmanns als Rücktritt.
  • 54 VerlangtNIdieHerausgabedesKaufgegenstandes,istderAUFTRAGGEBERunterAusschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte – es sei denn, sie beruhen auf dem Vertrag – verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich an NI zurückzugeben. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERs, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Vertragsgegenstands geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl von NI ein öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. NI ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der AUFTRAGGEBER. Die
  • Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 15 Prozent des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn NI höhere oder der AUFTRAGGEBER niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem AUFTRAGGEBER nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen gutgeschrieben.
  • 55 SolangederEigentumsvorbehaltbesteht,istnurmitvorherigerschriftlicherZustimmungvonNI eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, der Sicherheit von NI beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
  • 56 BeiZugriffenvonDritten,insbesonderebeiPfändungendesVertragsgegenstandesoderbei Ausübung des Unternehmerpfandrechts, hat der Besteller NI sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von NI hinzuweisen. Der AUFTRAGGEBER trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht oder
  • nicht erfolgreich bei Dritten geltend gemacht werden können.
  • 57 DerAUFTRAGGEBERistverpflichtet,dieWarewährendderDauerdesEigentumsvorbehaltesin
  • ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, alle von NI vorgesehenen Wartungsarbeiten und die

 

  • erforderliche Instandsetzung unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von NI oder von einer für die Betreuung und Wartung des Vertragsgegenstandes von NI anerkannten Fachpersonal ausführen zu lassen.

Urheberrechte

  • 58 DerAUFTRAGGEBERträgtdafürSorge,dassdieihmüberlassenenUnterlagennurfürdie vertraglichen Zwecke eingesetzt werden. Stehen NI an diesen oder an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte zu, kann der AUFTRAGGEBER sie nur im Rahmen der ihm schriftlich eingeräumten Nutzungsrechte verwenden.
  • 59 DievonNIdemAUFTRAGGEBERüberlasseneSoftwaresowieÄnderungenoderErweiterungen derselben sind urheberrechtlich geschützt. NI behält sich an der Software die mit dem Urheberrecht verbundenen Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor. Ein über das einfache Nutzungsrecht hinausgehendes Nutzungsrecht muss zwischen NI und dem Auftraggeber gesondert ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.

Vertraulichkeit

  • 60 DerAUFTRAGGEBERverpflichtetsich,vonNIerlangtekaufmännische,technischeodersonstige Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihnen auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt auch für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung des Vertrages.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • 61 ErfüllungsortfürbeideTeileistin4052Basel,Schweiz.DieserErfüllungsortgiltals ausschließlicher Gerichtsstand, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Dies auch dann, wenn die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Schweizer Rechts verlegt hat oder diese im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.
  • 62 SämtlicheAnsprücherichtensichausschließlichnachschweizerischemRecht.

Schlussbestimmungen

  • 63 FallseinzelneBestimmungendieserGeschäftsbedingungenunwirksamoderundurchführbarsein sollten oder diese Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
  • Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
  • Stand: 1.Januar 2018, Konstanz